Die Linke. Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt
Eva von Angern zu TOP 18: Nachträgliche Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter
Nachträgliche
Sicherungsverwahrung soll nun künftig auch bei nach Jugendstrafrecht
Verurteilten verhängt werden können. Ein Novum, aber nicht unbedingt im
positivem Sinn!
Das Bundeskabinett hatte im
Sommer 2007 auf Vorschlag der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) den
Entwurf eines entsprechenden Gesetzes beschlossen. Er bedarf noch der
Behandlung im Bundesrat und Bundestag.
Hiernach sollen zukünftig
auch jugendliche Straftäter ab 14 Jahren nach Verbüßung einer mindestens
siebenjährigen Haftstrafe in Sicherungsverwahrung genommen werden können.
Die Sicherungsverwahrung ist
eine Maßregel.
Sie ist eine der schärfsten
Sanktionen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein
Straftäter aufgrund einer vermuteten erheblichen Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit sowie Unverbesserlichkeit in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich
festgesetzte Strafe voll verbüßt
hat.
Und das kann mitunter ein Leben
lang sein.
Daher wird die
Sicherungsverwahrung zuweilen auch als das Damoklesschwert des Strafrechts
bezeichnet.
Und eben dieses Schwert soll
zukünftig nun auch bei jugendlichen Straftätern zum Einsatz kommen dürfen.
Die abschließend
aufgezählten Delikte, die eine nachträgliche Sicherungsverwahrung begründen
sollen, umfassen schwerste Verbrechen gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, außerdem Raub- oder
Erpressungsverbrechen mit Todesfolge.
Dabei bedarf es ferner einer
Würdigung und Prüfung der Persönlichkeit des Jugendlichen unter Einbeziehung
seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe mit der Feststellung,
ob von dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig Straftaten der
vorgenannten Art zu erwarten sind oder auch nicht.
Im Gegensatz zum
Erwachsenenstrafrecht bedarf es in der Folge einer jährlichen Prüfung dieser
Voraussetzungen.
In der Begründung zum
Gesetzentwurf heißt es unter anderem, dass „Beispiele der jüngeren
Vergangenheit gezeigt haben, dass auch junge Straftäter trotz Verbüßung einer
mehrjährigen Jugendstrafe wegen schwerer Verbrechen weiterhin in hohem Maße für
andere Menschen gefährlich sein können.“
Weiter heißt es, dass „das
bisherige Recht keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür bietet, ihnen zum
Schutz der Allgemeinheit weiterhin die Freiheit zu entziehen.“ und
„Gleichwohl erfordert der
Schutz potentieller Opfer, dass für solche Extremfälle eine angemessene
Rechtsgrundlage zur Verfügung stehen muss, entsprechend gefährliche Personen in
staatlichem Gewahrsam zu belassen.“
Damit wird der staatliche
Schutzauftrag gegenüber potentiellen Opfern dem schwerwiegendem
Grundrechtseingriff bei einem potentiellen Täter gegenüber gestellt.
Zugleich wird suggeriert,
dass hierin die Lösung für ein zweifelsfrei sehr schwieriges Problem liegt.
Doch gibt es sie
tatsächlich?
Kritiker nennen den im
Bundesrat befindlichen Gesetzentwurf als Bankrotterklärung für das
bundesdeutsche System des Jugendstrafvollzuges, bzw. sprechen, wie bspw. der
Richterbund, offen von Populismus.
Und ich möchte an dieser
Stelle ausdrücklich betonen, dass ich das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel,
nämlich der Schutz potentieller Opfer, für durchaus legitim erachte. Meine
Fraktion nimmt die dabei existierenden Sorgen und Ängste, die erhobenen
Forderungen nach konsequenter Bestrafung der Täter sowie nach einem wirksamen
Schutz vor künftigen Verbrechen äußerst ernst.
Aber der eingeschlagene Weg
wird unweigerlich in eine Sackgasse führen.
Doch begeben wir uns nun in
das Innere des Gesetzentwurfes, seiner Begründung und vor allem auch in sein
rechtliches Umfeld!
Schon zu Beginn des 19.
Jahrhunderts stellte man fest, dass Jugendliche nicht nur im Allgemeinen anders
sind als Erwachsene, sondern eben auch im Besonderen, wie in ihrem Wirken als
Straftäter.
Junge Straftäter befinden
sich im Herauswachsen aus der Kindheit und im Hineinwachsen in die
Erwachsenenwelt.
Eine für sie schwierige,
konfliktreiche Situation, die jedoch nicht zwangsläufig in einer Straftat münden
muss und auch nicht als Rechtfertigung herhalten kann.
Empirische Untersuchungen
zeigen, dass die Delinquenz bei jugendlichen Straftätern oft nur eine Episode
während ihrer Entwicklung hin zum Erwachsenen
darstellt und sie später in der Regel ein gänzlich straffreies Leben führen.
Auch schwere Verbrechen,
welche die Ausnahme darstellen, werden nicht selten aus einer einmaligen
Konfliktlage oder einer ganz spezifischen Situation heraus begangen.
Dem Rechnung tragend sind
Sanktionen im Jugendstrafrecht primär auf den Täter und seine Person
ausgerichtet. Es handelt sich dabei deshalb vordergründig um ein
Erziehungsstrafrecht.
Zum Vergleich: Im
Erwachsenenstrafrecht hingegen steht die schuldhafte Tat im Vordergrund, da
Erziehungsmöglichkeiten als beschränkt erachtet werden. Im Mittelpunkt steht
damit die Tat.
Diese gravierende
Unterscheidung spiegelt sich in den Sanktionen selbst wieder, die bei jungen
Tätern eben der Erziehung und bei Erwachsenen vor allem dem Schuldausgleich
dienen.
Dabei gilt der Grundsatz
eines tatbezogenen Strafrechts.
Dieser Grundsatz wird sowohl
im geltenden Erwachsenenstrafrecht als auch im Gesetzentwurf zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter durchbrochen.
Vor dem Hintergrund des im
Jugendstrafrecht berechtigterweise hochgehaltenen Erziehungsgedankens, halte
ich die geplante Verschärfung im Jugendstrafrecht für noch weitaus
zweifelhafter, weil der Erziehungsgedanke bei einer Gruppe von jugendlichen
Straftätern für nichtig erklärt wird.
Im Übrigen gebe ich zu
bedenken, dass gerade wegen des Erziehungsgedankens seinerzeit bewusst eine
Höchstgrenze bei der Jugendstrafe von 10 Jahren eingeführt wurde.
Damit sollte eine
lebenslängliche Strafe für Jugendliche ausgeschlossen sein, was jetzt durch
lebenslanges Wegsperren ebenfalls durchbrochen.
Bei jungen Menschen, die
über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht
abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur
sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen hoch.
Dennoch heißt es in der
Begründung zum Gesetzentwurf im Kapitel „Lösung“, dass der Gesetzgeber heute
nicht mehr ausnahmslos davon ausgehen kann, dass sich bei jungen Menschen die
erforderliche Gefährlichkeitsprognose niemals mit ausreichender Sicherheit
treffen lässt.
Bei einer derartig
„seriösen“ Feststellung ist die Frage erlaubt, was sich von gestern zu heute
verändert hat?
Diese Antwort bleibt jedoch die Begründung schuldig.
Vermutlich, weil es sich
auch um eine schwer nachweisbare These handelt.
Aber sie führt zumindest zu
einem entscheidenden Problem bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung,
nämlich dem hohen Fehlerrisiko bei der Begutachtung von jungen Straftätern.
Zu Recht wird in der
Begründung zum Gesetzentwurf nämlich trotzdem festgestellt, dass zum Zeitpunkt
der Verurteilung eine „ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose“ nicht
möglich sei, weil die Entwicklung der Jugendlichen und Heranwachsenden noch
nicht abgeschlossen ist.
Die Frage ist jedoch, ob
eine solche Prognose eines jungen Menschen dann nach sieben Jahren Haft
tatsächlich zu einer Erhöhung der Prognosesicherheit führt.
Zumindest diese Bedenken
teilt die Bundesregierung, zieht unserer Ansicht nach jedoch nicht ausreichend
Schlüsse daraus.
Das Argument, es würde nur wenige
Fälle, also Menschen betreffen, kann dabei nun wahrlich nicht befriedigen.
Entscheidend aus Sicht
meiner Fraktion muss jedoch folgendes sein:
Die Verurteilung zu einer
freiheitsentziehenden Maßnahme muss unbedingt Bestandteil eines Strafverfahrens
aufgrund einer konkreten Anlasstat sein. Der Grundsatz eines tatbezogenen
Strafrechts muss gewahrt werden.
Eine Freiheitsstrafe ist
bereits an sich einer der gravierendsten Eingriffe in eines der
entscheidendsten Grundrechte - das auf persönliche Freiheit - überhaupt. Die
nachträgliche Sicherungsverwahrung verschärft die Problematik entscheidend
weiter und ist rechtlich äußerst bedenklich.
Um so fatalere Wirkungen hat
dies im Jugendstrafrecht.
Zum einen, weil das
Jugendstrafrecht aufgrund des Erziehungsziels kein nebeneinander von Strafe und
Maßregel vorsieht.
Zum anderen kann bei der
Prognose gerade wegen der Entwicklung von jungen Menschen nicht von einer
Unverbesserlichkeit gesprochen werden.
Von eingeschliffenen
Verhaltensmustern kann gerade bei ihnen nicht die Rede sein.
Ein weiteres Problem sehe
ich darin, dass die Prognose anhand von Tatsachen erstellt werden soll, die
sich im Rahmen des Vollzuges ergeben haben – also nicht unter
natürlichen/alltäglichen/normalen Bedingungen.
Der Alltag in der Anstalt
ist grundverschieden von dem Leben außerhalb, so dass eine seriöse Prognose nur
begrenzt oder gar unmöglich ist.
à
haftbedingte Aggressivität
Daran ändert auch die
Tatsachen nichts, dass der jugendliche Straftäter nach Verbüßung einer
siebenjährigen Jugendstrafe zwangsläufig 21 Jahre und damit erwachsen im Sinne
des JGG ist. Schon allein deshalb, weil man sich vor Augen halten muss, dass
dieser junge Mensch den Großteil seiner jugendlichen Entwicklungsphase im
Gefängnis verbracht hat!
Wenn wir zudem einmal in den
Jugendstrafvollzug hineinschauen und die Bedingungen und Voraussetzungen
betrachten, ist dort nach wie vor einiges im Argen.
Die Gesetze sind in den
Ländern zwar auf den Weg gebracht; teilweise bereits In-Kraft-getreten.
Doch das, was in den Jugendanstalten
passiert, ist noch lange nicht befriedigend.
Zeitweise herrscht eine
romantisierende Vorstellung von der Vollzugswirklichkeit.
Es handelt sich nicht etwa
um eine Wohltat für junge Straftäter.
Aber es ist eben auch noch
nicht das, was der Gesetzgeber von ihm erwartet; sprich eine Anstalt, die
jugendlichen Straftätern durch Resozialisierungs- und andere therapeutischen
Maßnahme in ein straffreies Leben führt.
Die hohe Zahl der
Rückfallquote belegt diese traurige Wahrheit.
Genau deshalb warnen Experten
davor, dass gerade bei jugendlichen Straftätern mit „alleinigem Wegschließen“
nichts erreicht wird.
Bei der gestrigen Anhörung
im Ausschuss für Recht und Verfassung zum Entwurf eines
Jugendstrafvollzugsgesetzes haben wir erfahren, dass Sachsen-Anhalt beim
Personalschlüssel im Bundesvergleich äußerst schlecht da steht.
Nur ein Beispiel: Bundesweit
kommen auf einen Psychologen im Jugendstrafvollzug ca. 67 Gefangene. In
Sachsen-Anhalt sind es 123 Gefangene, die sich einen Psychologen „teilen“
dürfen.
Das ist prekär!
Lassen Sie uns daher
gemeinsam an einem progressiven Jugendstrafvollzugsgesetz arbeiten, was den
jugendlichen Straftätern und auch der Gesellschaft eher hilft, als eine
fadenscheinige Diskussion über ewiges Wegschließen.
Aber gestatten Sie mir einen
Blick über den bundespolitischen Tellerrand hinaus in Richtung Europa, da wir
ja gemeinsam zumindest eine Rechtsangleichung anstreben.
Ein tendenziell lebenslanger
Freiheitsentzug ist so dort nicht bekannt.
In den Niederlanden gibt es
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung – allerdings ausschließlich mit Blick auf
die Entwicklungsförderung des Jugendlichen. (Meiner Ansicht nach auch
bedenklich.)
In England bedarf es eines
Richterspruches, der dem Kind oder Jugendlichen schon im Urteil die Wiedereingliederungsfähigkeit
abspricht. Hanebüchen!
In Frankreich und Österreich
ist eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren möglich; die Sicherungsverwahrung ist
ausgeschlossen.
Spanien hat die
Sicherungsverwahrung sogar für verfassungswidrig erklärt, weil gegen das Verbot
der Doppelbestrafung verstoßen wird. Interessant!
In keinem Land ist eine
nachträgliche Entscheidung möglich!
Diese Dinge im Hinterkopf
behaltend, lohnt noch einmal ein Blick in die Entscheidung des BVerfG zur
Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.
Hierin wurden internationale
Vorgaben zum Jugendstrafrecht äußerst hoch gehalten.
Geplante Veränderungen
dürfen nicht im Widerspruch oder zu einem Unterschreiten dieser so genannten
„Standard minimal rules“ führen.
Die dazu von der UN und dem
Europarat festgehaltenen Regelwerke setzen allesamt auf ein Rückdrängen des
Freiheitsentzuges bei jungen Menschen.
Nun ist mir auch klar, dass
von einigen politischen Kräften gern in diesem Zusammenhang traurige
Einzelfälle geschildert werden, welche die Problemlage und den
Handlungsnotstand verdeutlichen sollen.
Die aktuelle auf Bundesebene
geführte innenpolitische Diskussion ist ein trauriges Beispiel dafür.
Aber sehr geehrte Kollegen
und Kolleginnen, Sie gaukeln der Bevölkerung auch mit dieser Symbolpolitik -
ähnlich, wie wir sie auch von der Diskussion um politische Straftaten kennen
-eine scheinbare Sicherheit vor, die es aber eben nicht gibt.
Denn seien wir doch ehrlich,
ein solches Gesetz verhindert Straftaten nicht, leider auch nicht die ganz
schrecklichen unter ihnen!
Die Interessen des
potentiellen Opfers und der Gesellschaft und die Interessen des straffälligen
jungen Menschen stehen sich zweifelsohne gegenüber und müssen natürlich
Beachtung finden.
Aber nicht durch eine
ohnmächtige Idee, wie das ewige Wegschließen.
Eine entsprechende
Europaratsempfehlung fordert ganz deutlich, dass gerade bei schwerstkriminellen
Jugendlichen mit Beginn der Freiheitsentziehung die Resozialisierung durch eine
Wiedereingliederungsprogramm und einer Eingliederungsstrategie, die eben auch
eine Ausgangserlaubnis, den Aufenthalt im offenen Vollzug und die vorzeitige
bedingte Entlassung enthält.
Die nunmehr auch für
Jugendliche geplante nachträgliche Sicherungsverwahrung ist jedoch das genaue
Gegenteil von diesen Vorgaben!
Sie setzt an einer
Unverbesserlichkeit an und beinhaltet vor allem die sichere Verwahrung und den
Schutz der Gesellschaft.
Das halten wir für den
falschen Weg.
Zusammengefasst stelle ich
fest, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung dem Erziehungsziel des
Jugendstrafrechts widerspricht, dass damit eine absolute Sicherheit für
potentielle Opfer nicht einhergeht, dass die vom BVerfG verfassungsrechtlichen
Vorgaben: die Menschenwürde und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt werden.
Daher lehnt die Fraktion Die Linke den Gesetzentwurf zur
nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ab
und fordert die Landesregierung auf, im Bundesrat gegen die geplante
Verschärfung des Jugendstrafrechts zu stimmen.