Die Linke. Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt

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Eva von Angern zu TOP 18: Nachträgliche Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter

 

Nachträgliche Sicherungsverwahrung soll nun künftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten verhängt werden können. Ein Novum, aber nicht unbedingt im positivem Sinn!

Das Bundeskabinett hatte im Sommer 2007 auf Vorschlag der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes beschlossen. Er bedarf noch der Behandlung im Bundesrat und Bundestag.

Hiernach sollen zukünftig auch jugendliche Straftäter ab 14 Jahren nach Verbüßung einer mindestens siebenjährigen Haftstrafe in Sicherungsverwahrung genommen werden können.

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel.

Sie ist eine der schärfsten Sanktionen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter aufgrund einer vermuteten erheblichen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sowie Unverbesserlichkeit in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat.

Und das kann mitunter ein Leben lang sein.

Daher wird die Sicherungsverwahrung zuweilen auch als das Damoklesschwert des Strafrechts bezeichnet.

Und eben dieses Schwert soll zukünftig nun auch bei jugendlichen Straftätern zum Einsatz kommen dürfen.

 

Die abschließend aufgezählten Delikte, die eine nachträgliche Sicherungsverwahrung begründen sollen, umfassen schwerste Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, außerdem Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge.

Dabei bedarf es ferner einer Würdigung und Prüfung der Persönlichkeit des Jugendlichen unter Einbeziehung seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe mit der Feststellung, ob von dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig Straftaten der vorgenannten Art zu erwarten sind oder auch nicht.

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht bedarf es in der Folge einer jährlichen Prüfung dieser Voraussetzungen.

 

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es unter anderem, dass „Beispiele der jüngeren Vergangenheit gezeigt haben, dass auch junge Straftäter trotz Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe wegen schwerer Verbrechen weiterhin in hohem Maße für andere Menschen gefährlich sein können.“

Weiter heißt es, dass „das bisherige Recht keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür bietet, ihnen zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin die Freiheit zu entziehen.“ und

„Gleichwohl erfordert der Schutz potentieller Opfer, dass für solche Extremfälle eine angemessene Rechtsgrundlage zur Verfügung stehen muss, entsprechend gefährliche Personen in staatlichem Gewahrsam zu belassen.“

Damit wird der staatliche Schutzauftrag gegenüber potentiellen Opfern dem schwerwiegendem Grundrechtseingriff bei einem potentiellen Täter gegenüber gestellt.

Zugleich wird suggeriert, dass hierin die Lösung für ein zweifelsfrei sehr schwieriges Problem liegt.

Doch gibt es sie tatsächlich?

 

Kritiker nennen den im Bundesrat befindlichen Gesetzentwurf als Bankrotterklärung für das bundesdeutsche System des Jugendstrafvollzuges, bzw. sprechen, wie bspw. der Richterbund, offen von Populismus.

 

Und ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass ich das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, nämlich der Schutz potentieller Opfer, für durchaus legitim erachte. Meine Fraktion nimmt die dabei existierenden Sorgen und Ängste, die erhobenen Forderungen nach konsequenter Bestrafung der Täter sowie nach einem wirksamen Schutz vor künftigen Verbrechen äußerst ernst.

Aber der eingeschlagene Weg wird unweigerlich in eine Sackgasse führen.

 

Doch begeben wir uns nun in das Innere des Gesetzentwurfes, seiner Begründung und vor allem auch in sein rechtliches Umfeld!

Schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts stellte man fest, dass Jugendliche nicht nur im Allgemeinen anders sind als Erwachsene, sondern eben auch im Besonderen, wie in ihrem Wirken als Straftäter.

Junge Straftäter befinden sich im Herauswachsen aus der Kindheit und im Hineinwachsen in die Erwachsenenwelt.

Eine für sie schwierige, konfliktreiche Situation, die jedoch nicht zwangsläufig in einer Straftat münden muss und auch nicht als Rechtfertigung herhalten kann.

Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Delinquenz bei jugendlichen Straftätern oft nur eine Episode während ihrer Entwicklung hin zum Erwachsenen darstellt und sie später in der Regel ein gänzlich straffreies Leben führen.

Auch schwere Verbrechen, welche die Ausnahme darstellen, werden nicht selten aus einer einmaligen Konfliktlage oder einer ganz spezifischen Situation heraus begangen.

Dem Rechnung tragend sind Sanktionen im Jugendstrafrecht primär auf den Täter und seine Person ausgerichtet. Es handelt sich dabei deshalb vordergründig um ein Erziehungsstrafrecht.

Zum Vergleich: Im Erwachsenenstrafrecht hingegen steht die schuldhafte Tat im Vordergrund, da Erziehungsmöglichkeiten als beschränkt erachtet werden. Im Mittelpunkt steht damit die Tat.

Diese gravierende Unterscheidung spiegelt sich in den Sanktionen selbst wieder, die bei jungen Tätern eben der Erziehung und bei Erwachsenen vor allem dem Schuldausgleich dienen.

Dabei gilt der Grundsatz eines tatbezogenen Strafrechts.

Dieser Grundsatz wird sowohl im geltenden Erwachsenenstrafrecht als auch im Gesetzentwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter durchbrochen.

Vor dem Hintergrund des im Jugendstrafrecht berechtigterweise hochgehaltenen Erziehungsgedankens, halte ich die geplante Verschärfung im Jugendstrafrecht für noch weitaus zweifelhafter, weil der Erziehungsgedanke bei einer Gruppe von jugendlichen Straftätern für nichtig erklärt wird.

 

Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass gerade wegen des Erziehungsgedankens seinerzeit bewusst eine Höchstgrenze bei der Jugendstrafe von 10 Jahren eingeführt wurde.

Damit sollte eine lebenslängliche Strafe für Jugendliche ausgeschlossen sein, was jetzt durch lebenslanges Wegsperren ebenfalls durchbrochen.

 

Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen hoch.

Dennoch heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf im Kapitel „Lösung“, dass der Gesetzgeber heute nicht mehr ausnahmslos davon ausgehen kann, dass sich bei jungen Menschen die erforderliche Gefährlichkeitsprognose niemals mit ausreichender Sicherheit treffen lässt.

Bei einer derartig „seriösen“ Feststellung ist die Frage erlaubt, was sich von gestern zu heute verändert hat?

Diese Antwort bleibt jedoch die Begründung schuldig.

Vermutlich, weil es sich auch um eine schwer nachweisbare These handelt.

Aber sie führt zumindest zu einem entscheidenden Problem bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung, nämlich dem hohen Fehlerrisiko bei der Begutachtung von jungen Straftätern.

Zu Recht wird in der Begründung zum Gesetzentwurf nämlich trotzdem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung eine „ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose“ nicht möglich sei, weil die Entwicklung der Jugendlichen und Heranwachsenden noch nicht abgeschlossen ist.

Die Frage ist jedoch, ob eine solche Prognose eines jungen Menschen dann nach sieben Jahren Haft tatsächlich zu einer Erhöhung der Prognosesicherheit führt.

Zumindest diese Bedenken teilt die Bundesregierung, zieht unserer Ansicht nach jedoch nicht ausreichend Schlüsse daraus.

Das Argument, es würde nur wenige Fälle, also Menschen betreffen, kann dabei nun wahrlich nicht befriedigen.

 

Entscheidend aus Sicht meiner Fraktion muss jedoch folgendes sein:

Die Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme muss unbedingt Bestandteil eines Strafverfahrens aufgrund einer konkreten Anlasstat sein. Der Grundsatz eines tatbezogenen Strafrechts muss gewahrt werden.

Eine Freiheitsstrafe ist bereits an sich einer der gravierendsten Eingriffe in eines der entscheidendsten Grundrechte - das auf persönliche Freiheit - überhaupt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung verschärft die Problematik entscheidend weiter und ist rechtlich äußerst bedenklich.

Um so fatalere Wirkungen hat dies im Jugendstrafrecht.

Zum einen, weil das Jugendstrafrecht aufgrund des Erziehungsziels kein nebeneinander von Strafe und Maßregel vorsieht.

Zum anderen kann bei der Prognose gerade wegen der Entwicklung von jungen Menschen nicht von einer Unverbesserlichkeit gesprochen werden.

Von eingeschliffenen Verhaltensmustern kann gerade bei ihnen nicht die Rede sein.

 

Ein weiteres Problem sehe ich darin, dass die Prognose anhand von Tatsachen erstellt werden soll, die sich im Rahmen des Vollzuges ergeben haben – also nicht unter natürlichen/alltäglichen/normalen Bedingungen.

Der Alltag in der Anstalt ist grundverschieden von dem Leben außerhalb, so dass eine seriöse Prognose nur begrenzt oder gar unmöglich ist.

à haftbedingte Aggressivität

Daran ändert auch die Tatsachen nichts, dass der jugendliche Straftäter nach Verbüßung einer siebenjährigen Jugendstrafe zwangsläufig 21 Jahre und damit erwachsen im Sinne des JGG ist. Schon allein deshalb, weil man sich vor Augen halten muss, dass dieser junge Mensch den Großteil seiner jugendlichen Entwicklungsphase im Gefängnis verbracht hat!

Wenn wir zudem einmal in den Jugendstrafvollzug hineinschauen und die Bedingungen und Voraussetzungen betrachten, ist dort nach wie vor einiges im Argen.

Die Gesetze sind in den Ländern zwar auf den Weg gebracht; teilweise bereits In-Kraft-getreten.

Doch das, was in den Jugendanstalten passiert, ist noch lange nicht befriedigend.

Zeitweise herrscht eine romantisierende Vorstellung von der Vollzugswirklichkeit.

Es handelt sich nicht etwa um eine Wohltat für junge Straftäter.

Aber es ist eben auch noch nicht das, was der Gesetzgeber von ihm erwartet; sprich eine Anstalt, die jugendlichen Straftätern durch Resozialisierungs- und andere therapeutischen Maßnahme in ein straffreies Leben führt.

Die hohe Zahl der Rückfallquote belegt diese traurige Wahrheit.

Genau deshalb warnen Experten davor, dass gerade bei jugendlichen Straftätern mit „alleinigem Wegschließen“ nichts erreicht wird.

Bei der gestrigen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verfassung zum Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes haben wir erfahren, dass Sachsen-Anhalt beim Personalschlüssel im Bundesvergleich äußerst schlecht da steht.

Nur ein Beispiel: Bundesweit kommen auf einen Psychologen im Jugendstrafvollzug ca. 67 Gefangene. In Sachsen-Anhalt sind es 123 Gefangene, die sich einen Psychologen „teilen“ dürfen.

Das ist prekär!

Lassen Sie uns daher gemeinsam an einem progressiven Jugendstrafvollzugsgesetz arbeiten, was den jugendlichen Straftätern und auch der Gesellschaft eher hilft, als eine fadenscheinige Diskussion über ewiges Wegschließen.

 

Aber gestatten Sie mir einen Blick über den bundespolitischen Tellerrand hinaus in Richtung Europa, da wir ja gemeinsam zumindest eine Rechtsangleichung anstreben.

Ein tendenziell lebenslanger Freiheitsentzug ist so dort nicht bekannt.

In den Niederlanden gibt es die vorbehaltene Sicherungsverwahrung – allerdings ausschließlich mit Blick auf die Entwicklungsförderung des Jugendlichen. (Meiner Ansicht nach auch bedenklich.)

In England bedarf es eines Richterspruches, der dem Kind oder Jugendlichen schon im Urteil die Wiedereingliederungsfähigkeit abspricht. Hanebüchen!

In Frankreich und Österreich ist eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren möglich; die Sicherungsverwahrung ist ausgeschlossen.

Spanien hat die Sicherungsverwahrung sogar für verfassungswidrig erklärt, weil gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen wird. Interessant!

In keinem Land ist eine nachträgliche Entscheidung möglich!

Diese Dinge im Hinterkopf behaltend, lohnt noch einmal ein Blick in die Entscheidung des BVerfG zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.

Hierin wurden internationale Vorgaben zum Jugendstrafrecht äußerst hoch gehalten.

Geplante Veränderungen dürfen nicht im Widerspruch oder zu einem Unterschreiten dieser so genannten „Standard minimal rules“ führen.

Die dazu von der UN und dem Europarat festgehaltenen Regelwerke setzen allesamt auf ein Rückdrängen des Freiheitsentzuges bei jungen Menschen.

 

Nun ist mir auch klar, dass von einigen politischen Kräften gern in diesem Zusammenhang traurige Einzelfälle geschildert werden, welche die Problemlage und den Handlungsnotstand verdeutlichen sollen.

Die aktuelle auf Bundesebene geführte innenpolitische Diskussion ist ein trauriges Beispiel dafür.

Aber sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen, Sie gaukeln der Bevölkerung auch mit dieser Symbolpolitik - ähnlich, wie wir sie auch von der Diskussion um politische Straftaten kennen -eine scheinbare Sicherheit vor, die es aber eben nicht gibt.

Denn seien wir doch ehrlich, ein solches Gesetz verhindert Straftaten nicht, leider auch nicht die ganz schrecklichen unter ihnen!

Die Interessen des potentiellen Opfers und der Gesellschaft und die Interessen des straffälligen jungen Menschen stehen sich zweifelsohne gegenüber und müssen natürlich Beachtung finden.

Aber nicht durch eine ohnmächtige Idee, wie das ewige Wegschließen.

 

Eine entsprechende Europaratsempfehlung fordert ganz deutlich, dass gerade bei schwerstkriminellen Jugendlichen mit Beginn der Freiheitsentziehung die Resozialisierung durch eine Wiedereingliederungsprogramm und einer Eingliederungsstrategie, die eben auch eine Ausgangserlaubnis, den Aufenthalt im offenen Vollzug und die vorzeitige bedingte Entlassung enthält.

Die nunmehr auch für Jugendliche geplante nachträgliche Sicherungsverwahrung ist jedoch das genaue Gegenteil von diesen Vorgaben!

Sie setzt an einer Unverbesserlichkeit an und beinhaltet vor allem die sichere Verwahrung und den Schutz der Gesellschaft.

Das halten wir für den falschen Weg.

 

Zusammengefasst stelle ich fest, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung dem Erziehungsziel des Jugendstrafrechts widerspricht, dass damit eine absolute Sicherheit für potentielle Opfer nicht einhergeht, dass die vom BVerfG verfassungsrechtlichen Vorgaben: die Menschenwürde und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt werden.

 

Daher lehnt die Fraktion Die Linke den Gesetzentwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ab und fordert die Landesregierung auf, im Bundesrat gegen die geplante Verschärfung des Jugendstrafrechts zu stimmen.